Bremen (rd_de) – “Wenn mal was schiefgeht – kein Problem, dafür sind Sie über uns versichert.” Diese Worte hat schon mancher Rettungsdienst-Mitarbeiter gehört. Eine Berufshaftpflichtversicherung, wie sie beispielsweise Ärzte oder Anwälte nachweisen müssen, wäre sinnvoller. Aber nur eine Minderheit der Notfallsanitäter dürfte sie besitzen.
Das Schreiben der Versicherung lag unerwartet im Briefkasten von Rettungsassistentin Sarah B. (fiktiver Name). Als Betriebshaftpflichtversicherung von Sarahs Arbeitgeber habe man an einen Patienten 50.000 Euro Schmerzensgeld zahlen müssen. Sarah habe den Patienten durch unsachgemäßes Umlagern von der Trage fallen lassen. Dies stelle eine grob fahrlässige Pflichtverletzung dar. Deswegen müsse die Rettungsassistentin die 50.000 Euro im Wege des Regresses innerhalb von 14 Tagen an die Versicherung zahlen.
Kein Einzelfall. Eine Ärztin war bereits im Jahr 1997 vom Bundesarbeitsgericht in einem Fall falscher Blutkonservengabe zum Regress verurteilt worden.
Betriebshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers
Richtig ist, dass Hilfsorganisationen sowie kommunale und private Rettungsdienste in der Regel eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Eine solche Versicherung sichert das Unternehmen vor Vermögensschäden, die aufgrund von Personen- oder Sachschäden verursacht wurden. Darüber hinaus sind Schäden, die durch das alleinige Verschulden eines einzelnen Mitarbeiters entstehen, abgedeckt. Eine Betriebshaftpflichtversicherung bietet daher finanziellen Schutz sowohl vor Personen- und Sachschäden als auch vor Vermögensschäden.
Die Versicherung stellt den Versicherungsnehmer – also den Arbeitgeber des Rettungsdienst-Mitarbeiters – von begründeten Ansprüchen Dritter frei oder wehrt auf seine Kosten unbegründete Ansprüche ab. Aber Achtung, gleichzeitig beginnt bereits bei der Schadenmeldung immer auch die Prüfung der Versicherung, ob im Falle einer Zahlung ein Mitarbeiter, der den Schaden verursacht hat, voll oder teilweise in Regress genommen werden kann. Versicherungsunternehmen sind wirtschaftlich orientierte Firmen. Wohltaten gehören nicht zu ihrem Business.
Hintergrund für diese Recherchen gegen einen Rettungsdienst-Mitarbeiter ist der Grundsatz des Forderungsübergangs. So heißt es in Paragraph 86 des Versicherungsvertragsgesetzes: „Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.“
Anders ausgedrückt: Steht dem Rettungsdienst als Arbeitgeber ein Regressanspruch gegen den Mitarbeiter zu, macht die Versicherung davon Gebrauch. Sie schont den Mitarbeiter nicht, wie dies vielleicht der Arbeitgeber noch täte.

Auch junge Rettungsdienstmitarbeiter sollten sich über ausreichenden Versicherungsschutz informieren. Symbolfoto: Markus Brändli
Dieser Regressanspruch steht den Versicherungen sicher bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz zu. Bei einigen Rettungsdienst-Anbietern sogar bereits ab mittlerer Fahrlässigkeit, je nachdem, welcher Tarif- oder Arbeitsvertrag Anwendung findet. Das ist gerade bei Betriebsübergängen nach Ausschreibungen ein Problem. Welcher Rettungsdienst-Mitarbeiter prüft schon, ob sich in diesem Punkt beim neuen Arbeitgeber sein persönliches Haftungsrisiko verändert?
Wer jetzt an seine Privathaftpflichtversicherung denkt und glaubt, damit fein raus zu sein, der irrt. Die Privathaftpflichtversicherung sichert den privaten Versicherungsnehmer und dessen Familie vor Forderungen Dritter bei privaten Angelegenheiten. Also beispielsweise, wenn beim Fußballspielen Nachbars Fensterscheibe zu Bruch geht.
Zahlt die Privathaftpflicht auch für Rettungsfachkräfte?
Vor beruflichen Fehlern und der Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber – oder dessen Versicherung – schützt die Privathaftpflicht nicht. Hier greift nur eine Berufshaftpflicht- oder Diensthaftpflichtversicherung. Sie ist für Berufe sinnvoll, die ein erhöhtes Risiko besitzen, also Ärzte und Anwälte, aber auch Feuerwehrmänner und Rettungsdienst-Mitarbeiter.
Aber selbst bei diesen Versicherungen gilt es, im Kleingedruckten genau nachzulesen. Wurde hier der Fall der groben Fahrlässigkeit ausgenommen, werden hohe Versicherungsbeiträge gezahlt, ohne für den Fall abgesichert zu sein, der relevant wird: den der groben Fahrlässigkeit.
Hier hat sich in den letzten Jahren viel getan. Diensthaftpflichtversicherungen schließen oftmals zu günstigen Konditionen den Rettungsdienst-Mitarbeiter ein. Außerhalb des öffentlichen Dienstes sind allerdings in der Regel nur Berufshaftpflichtversicherungen im Angebot, die für einen Notfallsanitäter, Rettungsassistenten oder -sanitäter kaum bezahlbar sein dürften. Die einschlägigen Berufsverbände und Gewerkschaften haben sich deshalb bemüht, für ihre Mitglieder entsprechende Versicherungspakete zusammenzustellen.
(Text: Bernd Spengler, Rettungssanitäter, Rechtsanwalt u.a. mit Schwerpunkt Rettungsdienst, Fachanwalt für Arbeitsrecht; Symbolfoto: Markus Brändli; zuletzt aktualisiert: 25.05.2018) [3276]