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Knifflige Rechtslage: Patient verweigert Transport

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Transportverweigerung_580Bremen (rd.de) – Verweigert ein Patient den Transport in die Klinik, muss er dies dem Rettungsdienst schriftlich geben. Per Unterschrift dokumentiert er seinen Willen. Einsatzkräften kann aber trotzdem juristischer Ärger blühen. Wir haben deshalb eine Juristin gebeten, wichtige Verhaltensregeln für Rettungsassistenten und Notfallsanitäter zusammenzustellen. Hier sechs Dinge, die Sie beachten sollten.

Transportverweigerungen sind für das Rettungsfachpersonal rechtlich grundsätzlich schwierig. Sie stellen hohe Anforderungen und bedürfen – im eigenen Interesse – einem sorgfältigen Vorgehen. Rettungsdienst-Mitarbeiter müssen ganz genau hinschauen und entscheiden, ob alle Voraussetzungen einer wirksamen Transportverweigerung vorliegen.

Transportverweigerung: das müssen Sie wissen

1. Der Patient muss nach der medizinischen Untersuchung informiert werden. Je nach Ergebnis ist ihm zu empfehlen, sich vom Rettungsdienst in ein Krankenhaus bringen zu lassen.

2. Weigert sich der Patient, diesem Rat zu folgen, muss das Rettungsfachpersonal dies respektieren. Jeder Mensch darf selbst über seine Gesundheit und sein Leben entscheiden. Voraussetzung ist aber, dass der Patient geistig zu einer solchen Entscheidung in der Lage ist.

3. Diese Voraussetzung liegt in der Regel nicht bei einer Person vor, die…
•    …bewusstlos oder eben erst aus der Bewusstlosigkeit erwacht ist,
•    …minderjährig ist,
•    …geistig behindert ist,
•    …unter einer Psychose leidet,
•    …hohes Fieber hat,
•    …unter Alkohol- oder Drogeneinfluss steht,
•    …verwirrt ist, insbesondere bei Altersdemenz,
•    …an einer Krankheit leidet, die das Denkvermögen angreifen kann (Hirntumor) oder
•    …stark übermüdet ist.

4. Hat sich der Rettungsdienst-Mitarbeiter vom geistigen Zustand des Patienten überzeugt, muss der Betroffene umfassend über alle medizinischen und rechtlichen Folgen der Transportverweigerung aufgeklärt werden. Es kann sinnvoll sein, hierfür einen (Not-)Arzt hinzuzuziehen. Besteht Lebensgefahr, muss versucht werden, den Patienten umzustimmen. Dafür können zum Beispiel die nächsten Angehörigen einbezogen werden. In diesem Fall darf die Schweigepflicht gebrochen werden.

5. Die Aufklärung und die Transportverweigerung müssen schriftlich festgehalten und vom Patienten unterschrieben werden. Wichtig: Polizeibeamte als Zeugen dazu holen!

6. Immer dafür sorgen, dass der Patient versorgt ist, falls Zweifel daran bestehen, dass er selbst für sich sorgen kann.

Fazit: Bestehen Zweifel, sollte ein Patient auch gegen seinen Willen in die Klinik gebracht werden. Es dürfte immer leichter sein, damit zu leben, einem Menschen gegen seinem Willen geholfen zu haben, als dessen Tod verantworten zu müssen.

(Text: Nicole Kreutz, Juristin und ehemalige Staatsanwältin; Symbolfoto: Markus Brändli; 17.02.2016)


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