Bremen (rd_de) – Die Straßenverkehrsordnung besagt in Paragraph 21a, dass die vorgeschriebenen Sicherheitsgurte während der Fahrt angelegt sein müssen. Das gilt auch für den Rettungsdienst. Dabei ist beim Anschnallen des Patienten höchste Sorgfalt geboten.
Neben den Fuß-, Becken- und Brustgurten sind die oft vernachlässigten Schultergurte gerade auch vorgeschriebene Sicherheitsgurte, die angelegt werden müssen.
Die Patientensicherung spielt im Rettungsdienst aber nicht nur im Rettungswagen eine entscheidende Rolle. Bereits beim Transport des Patienten aus der Wohnung mittels Tragestuhl oder Schaufeltrage beginnt die Pflicht, Patienten mit entsprechenden Gurten zu sichern.
Jeder Mitarbeiter im Rettungsdienst ist angehalten, die Herstellervorgaben für die eingesetzten Medizinprodukte zu kennen und einzuhalten. Hierzu gehören auch Patiententrage und -tragestuhl. Wird bei der Sicherung der Patienten von den Herstellervorgaben abgewichen, kann dies schon als grob fahrlässig gewertet werden.
Zwar sind Rettungsdienst-Mitarbeiter normalerweise nach den Grundsätzen der Amtshaftung von Schadensersatzansprüchen befreit. Dies gilt aber nicht, wenn sie grob fahrlässig handeln.
Dieser Umstand gilt umso mehr beim Transport von Kindern. Es empfiehlt sich deshalb immer, junge Patienten mit speziellen Kinderrückhaltesystemen zu sichern.
Anders als bei erwachsenen Beifahrern ist der Fahrzeugführer dafür verantwortlich, dass der Patient bei Fahrtbeginn ordnungsgemäß gesichert wird. Hier hat der Rettungsdienst-Mitarbeiter schon aus seinem Obhutsverhältnis heraus eine Garantenpflicht. Darüber zu wachen, dass der Patient auch während des Transports weiterhin angeschnallt bleibt, ist im Patientenraum die Aufgabe des betreuenden Rettungsassistenten bzw. Notfallsanitäters.
Und wie steht es mit einer Anschnallpflicht für das Rettungsfachpersonal? Für den Fahrer von Krankenkraftwagen besteht jederzeit die Pflicht, die Sicherheitsgurte anzulegen, auch bei Inanspruchnahme von Sonderrechten (Paragraph 35 Straßenverkehrsordnung). Dasselbe gilt grundsätzlich auch für alle Personen im Patientenraum, also Rettungsassistent bzw. Notfallsanitäter, Notarzt und Praktikant. Lediglich für erforderliche Behandlungen des Patienten während der Fahrt sieht die Straßenverkehrsordnung eine Ausnahme vor (Paragraph 21a Abs.1 Nr. 5).
Darüber hinaus hat der Fahrer auch über die Zahl von Mitfahrern zu wachen. Die Mitfahrt ist nur so vielen Personen zu gestatten, wie im Krankenkraftwagen zugelassene Sitzplätze vorhanden sind. Stehen also nur drei, mit Sicherheitsgurten versehene Patientenbegleitsitze zur Verfügung, dürfen auch nur drei betreuende Personen im Patientenraum mitfahren. Stehplätze sind im Rettungs- und Krankenwagen nicht vorgesehen. Insofern liegt die korrekte Transportsicherung der Patienten im eigenen Interesse (nicht nur) des Fahrers.
Insofern ist klar zu empfehlen: Nicht nur bei widrigen Wetterlagen oder längeren Fahrten, sondern auch auf Kurzstrecken müssen alle vorhandenen Gurte und Rückhaltesysteme benutzt werden – sowohl für den Patienten, als auch vom Rettungsfachpersonal.
(Text: Bernd Spengler, Rettungssanitäter, Fachanwalt für Arbeitsrecht; Johannes Treutlein, Rettungssanitäter und Rechtsanwalt; Symbolfoto: Markus Brändli; 09.03.2018) [2101]