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Rettungsdienst: Patient und Gepäck korrekt sichern

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Transportsicherung-im-RTW_580Bremen (rd_de) – Ein Problem, das jeder im Rettungsdienst kennt: Wie sichere ich den Patienten korrekt? Und wohin mit dessen Gepäck? Hier die Antworten.

Die Straßenverkehrsordnung besagt in Paragraph 21a, dass die vorgeschriebenen Sicherheitsgurte während der Fahrt angelegt sein müssen. Beim Anschnallen des Patienten ist dabei höchste Sorgfalt geboten. Neben den Fuß-, Becken- und Brustgurten sind die oft vernachlässigten Schultergurte gerade auch vorgeschriebene Sicherheitsgurte, die angelegt werden müssen.

Transport zum Rettungsfahrzeug

Die Patientensicherung spielt im Rettungsdienst aber nicht nur im Rettungs- oder Krankenwagen eine entscheidende Rolle. Bereits beim Transport des Patienten aus der Wohnung mittels Tragestuhl oder Schaufeltrage zum Einsatzfahrzeug beginnt die Pflicht, Patienten mit entsprechenden Gurten zu sichern.

Jeder Mitarbeiter im Rettungsdienst ist deshalb angehalten, die Herstellervorgaben für die eingesetzten Medizinprodukte zu kennen und einzuhalten. Hierzu gehören auch Patiententrage und -tragestuhl. Wird bei der Sicherung der Patienten von den Herstellervorgaben abgewichen, kann dies schon als grob fahrlässig gewertet werden.

Zwar sind Rettungsdienst-Mitarbeiter normalerweise nach den Grundsätzen der Amtshaftung von Schadensersatzansprüchen befreit. Dies gilt aber nicht, wenn sie grob fahrlässig handeln.

Dieser Umstand gilt umso mehr beim Transport von Kindern. Es empfiehlt sich deshalb immer, junge Patienten mit speziellen Kinderrückhaltesystemen zu sichern.

Wer trägt die Verantwortung?

Patientensicherung-auf-Trage_580Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass die Patienten bei Fahrtbeginn ordnungsgemäß gesichert sind. Hier hat der Rettungsdienst-Mitarbeiter schon aus seinem Obhutsverhältnis heraus eine Garantenpflicht. Darüber zu wachen, dass der Patient auch während des Transports weiterhin angeschnallt bleibt, ist im Patientenraum die Aufgabe des betreuenden Rettungssanitäters bzw. Notfallsanitäters.

Und wie steht es mit einer Anschnallpflicht für das Rettungsfachpersonal? Für den Fahrer von Krankenkraftwagen besteht jederzeit die Pflicht, die Sicherheitsgurte anzulegen, auch bei Inanspruchnahme von Sonderrechten (Paragraph 35 Straßenverkehrsordnung). Dasselbe gilt grundsätzlich auch für alle Personen im Patientenraum, also Rettungsassistent, Notarzt und Praktikant. Lediglich für erforderliche Behandlungen des Patienten während der Fahrt sieht die Straßenverkehrsordnung eine Ausnahme vor (Paragraph 21a Abs.1 Nr. 5).

Wie viele Personen dürfen mitfahren?

Darüber hinaus hat der Fahrer auch über die Zahl von Mitfahrern zu wachen. Die Mitfahrt ist nur so vielen Personen zu gestatten, wie im Krankenkraftwagen zugelassene Sitzplätze vorhanden sind. Stehen also nur drei, mit Sicherheitsgurten versehene Patientenbegleitsitze zur Verfügung, dürfen auch nur drei betreuende Personen im Patientenraum mitfahren. Stehplätze sind im Rettungs- und Krankenwagen nicht vorgesehen. Insofern liegt die korrekte Transportsicherung der Patienten im eigenen Interesse (nicht nur) des Fahrers.

Airline-Schine-im-RTW_580Sicherung des Patientengepäcks

Grundsätzlich müssen auch Koffer, Tüten und Taschen, Kartons, Rollstühle, Gehhilfen oder Heimbeatmungsgeräte während des Transports im Rettungsfahrzeug sicher verstaut werden. Andernfalls können sie bei einem Unfall zum tödlichen Geschoss werden. Deshalb gibt es mittlerweile zugelassene Gestelle für Heimbeatmungsgeräte, die auf eine Patiententrage aufgesetzt werden können.

Und das restliche Gepäck? Kann es nicht gesichert werden, darf es nicht mitgenommen werden. Deswegen sind einige Rettungsdienste dazu übergegangen, im Patientenraum Gurte, Ösen und/oder Airline-Schienen einzubauen, an denen sich Koffer und Taschen sicher fixieren lassen. Andere Rettungsdienste haben eine Art Gepäckfach in ihren Fahrzeugen eingerichtet. Um den dafür notwendigen Platz zur Verfügung zu haben, dürften aber entsprechend groß dimensionierte Fahrgestelle erforderlich sein – die im Krankentransport nicht die Regel sind.

Den Patientenkoffer ans Fußende des Tragentischs auf den Boden zu stellen oder die Tasche an den Holm der Trage zu hängen, ist jedenfalls keine zugelassene Lösung. Abgesehen davon, dass sich das Gepäck bei einem Unfall „selbstständig“ macht, versperrt es auch wichtige Lauf- und Rettungswege im Fahrzeug. Dies gilt umso mehr, wenn es sich um schwere, scharfe oder spitze Gegenstände handelt.

Stehen die genannten Möglichkeiten zur Sicherung von Patientengepäck nicht zur Verfügung, muss es entweder von Angehörigen des Patienten oder zum Beispiel mit einem Taxi nachgeliefert werden.

(Text: Bernd Spengler, Rechtsanwalt und Rettungssanitäter; Johannes Treutlein, Rechtsanwalt und Rettungssanitäter; Jens Wolff, Lehrrettungsassistent; Symbolfotos: Markus Brändli; 31.01.2017)


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